Felidae e.V. - Katzenverein und Katzenausstellungen - ".$text.""; print ""; break; default: print "Felidae e.V. - Katzenverein und Katzenausstellungen - ".$text.""; print ""; break; } ?> Felidae e.V. - Katzenverein und Katzenausstellungen - <? echo $text ?>
Vom 14.03.-19.03.2024 ist unser Felidae e.V. Büro NICHT besetzt , weil wir in Rostock auf unserer Int. Rassekatzenausstellung sind! Allen eine schöne Zeit bis dahin.


  • § 01 Name, Sitz, Geschäftsbereich


    1. Der Verein führt den Namen: Felidae e. V. Er ist im Vereinsregister in Syke eingetragen und wurde am 06.02.2005 gegründet.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Bassum.
    3. Der Verein ist national und international tätig.
    4. Das Geschäftsjahr endet am 31.12. eines jeden Jahres.


  • § 02 Zweck und Ziel


  • Der Felidae e.V. vereint Züchter, Halter und Liebhaber aller Katzenarten, aus den verschiedensten Regionen Deutschlands und Europas. Er vertritt deren Interessen mit dem Ziel der Förderung der Rassezucht und Haltung der Katze als Haustier.

    Dieses Ziel sucht er zu erreichen durch:

    1. Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber von Rassekatzen
    2. Austausch von Zuchterfahrungen in Versammlungen und in der Fachpresse
    3. Theoretische und praktische Belehrung in allen Fragen der Zucht, Vererbung, Ernährung und Wertbeurteilung
    4. gegebenenfalls Veranstaltung von Katzenschauen und Ausstellungen
    5. Vermittlung und Nachweis zuchtwerter Alt- und Jungtiere
    6. Haltung und Nachweis erstklassiger Zuchtkater
    7. Führung eines Zuchtbuches für die Erstellung von Stammbäumen.
    8. Ausstellen von Titel- und Championatsurkunden

    Die Mitglieder des Vereins wollen reinrassige Edelkatzen nach internationalen Standard züchten, sich gegenseitig beraten, die Rassekatze als Haustier und Gefährten des Menschen populär machen und mit Wort und Schrift Erfahrungen austauschen. Grundsätzlich muss das Hobby bei der Zucht im Vordergrund stehen.


  • § 03 Mitgliedschaft


  • Mitglied kann jeder gut beleumundete Katzenfreund werden.

    Der Verein besteht aus:

    1. aktiven Mitgliedern
      Mitglieder deren Zwinger beim Felidae e.V. registriert sind und die auch Ahnentafeln ausschließlich vom Felidae e. V. beziehen. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
    2. Familienmitgliedern:
      Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
    3. Fördermitgliedern:
      Mitglieder, die keinem, oder einem anderen Verein angehören, die Ziele des Felidae e.V. aber unterstützen. Diese sind nicht wählbar und dürfen auch nicht an Entscheidungen des Vereins mitwirken.
    4. Ehrenmitgliedern:
      Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange der Katzen und/oder des Vereins eingesetzt haben, sind vom Jahresbeitrag befreit.
      Ehrenmitglieder sind nur dann wählbar und können nur dann mitbestimmen, wenn sie auch Mitglieder nach § 03 (1) der Satzung sind.


  • § 04 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


  • Ãœber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel möglich.

    Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss

    Der Austritt ist frühestens im Nachfolgejahr des Eintritts möglich und schriftlich (per eingeschriebenem Brief mit Rückschein) oder (per E-Mail mit gültiger Absender E-Mail Adresse) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30.09. eines Jahres der Geschäftsstelle vorliegen und wird dann zum 31.12. des Jahres gültig in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben.

    Der Ausschluss muss erfolgen bei:

    1. Fälschungen oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und wissentlich falschen Angaben in der Wurfmeldung.
    2. Abgabe kranker Tiere an Dritte in betrügerischer Absicht.
    3. Ausstellen kranker Tiere, sofern der Aussteller von der Krankheit Kenntnis hatte, oder hätte haben müssen.
    4. Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und Richtlinien, oder von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse und Anordnungen.
    5. Vereinsschädigendem Verhalten
    6. Beleidigung eines Mitgliedes, Richters oder Vorstandsmitgliedes und bei groben Verstößen gegen den Vereinsfrieden
    7. ungebührlichem Verhalten bei Ausstellungen
    8. bei Verfehlungen in der Tierhaltung nach dem jeweils gültigen deutschen und europäischen Tierschutzgesetz

    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit Zugang der Ausschlusserklärung, Einspruch einlegen. Erfolgt ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Ausschluss wirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Bei rechtzeitigem Einspruch entscheidet der Vorstand erneut unter Zugrundelegung der Einspruchsbegründung und unter Hinzuziehung dreier weiterer aktiver Vereinsmitglieder endgültig über den Ausschluss. Die abschließende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen sind weitere Rechtsmittel nicht gegeben.


  • § 05 Mitgliedsbeiträge


    1. Zur Deckung der Kosten und zur Erleichterung der Vereinsziele wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr genommen, die unaufgefordert bis zum 31.01. jeden Jahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein muss. Von der Pflicht der Zahlung des Jahresbeitrages sind Ehrenmitglieder befreit.
    2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden bei der Mitgliederversammlung beschlossen. Generell werden alle Gebühren von den Mitgliedern mit einem Lastschriftverfahren eingezogen.
    3. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen sind durch die Mitglieder entsprechende Gebühren zu zahlen. Diese werden auch auf der Mitgliederversammlung beschlossen.


  • § 06 Rechte und Pflichten der Mitglieder


    1. Die Mitglieder haben das Recht ,sämtliche Einrichtungen des Vereins gegen Erstattung der Kosten zu nutzen.
    2. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
    3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu stellen.
    4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten. Diese sind durch Quittungen zu belegen.
    5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Die Mitglieder verpflichten sich:

    1. Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen.
    2. Zucht und Haltung der Katzen artgemäß und rasserein zu gestalten.
    3. Tiere nicht an die Pelzindustrie und zu Versuchszwecken zu veräußern.
    4. Die Würfe in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen.
    5. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.


  • § 07 Organe des Vereins


  • Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung


  • § 08 Der Vorstand


    1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden vertreten. Zur rechtmäßigen Vertretung genügt je eine Unterschrift.
    2. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung des Geschäftsführenden 1. Vorsitzenden.


  • § 09 Zuständigkeit des Vorstandes


  • Für alle Angelegenheiten und Entscheidungen, soweit diese nicht durch die Satzung, der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand des Felidae e.V. hat u. a. folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Mitgliederbetreuung, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.
    4. Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des "Felidae e.V."
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern.


  • § 10 Mitgliederversammlung


    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre möglichst im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen werden.
    2. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen. In der Ladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der 1.Vorsitzende einzuberufen, wenn diese von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu laden.
    4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, durch Handaufheben, es sei denn, dass ein Mitglied bei Personenentscheidungen geheime Wahl beantragt.
    5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      1. Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit des 1.Vorsitzenden verlängert sich automatisch um eine weitere Periode, außer ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung oder per Briefwahl den 1.Vorsitzenden ab. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig auf Dauer aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand selbst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung um ein geeignetes Vereinsmitglied.
        Die Mitgliederversammlung bestätigt das eingesetzte Mitglied bis zum Ablauf der Wahlperiode des Gesamtvorstandes, oder schlägt ein anderes Vereinsmitglied für das Amt vor, das dann in diesem Falle statt des vom Vorstand vorgeschlagenen Vereinsmitgliedes das Amt führt. Auf jeden Fall gilt auch diese Wahl nur bis zum Ende der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.
      2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt jeweils für zwei Jahre. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig auf Dauer aus, wird vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied zum Kassenprüfer ernannt.
      3. Die Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer. Bei der Erstellung und Vorlage des Jahresberichtes der Kassenprüfer können diese sich der Hilfe eines Steuerberaters und/oder vereidigten Buchprüfers bedienen.
      4. Die Entlastung des Vorstandes.
      5. Durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden. Soll ein amtierendes Vorstandsmitglied die Ehrenmitgliedschaft erhalten, entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung über Annahme oder Ablehnung eines vorliegenden Antrages.
    6. Protokollführung: Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.


  • § 11 Satzungsänderung


    1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Ladung ist der zu ändernde Paragraph bekannt zu geben. Zur Änderung der Satzung müssen mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich.
    2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    3. Eine Änderung des §10 Abs. 5a ist nur durch die Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder, auf der Mitgliederversammlung oder per Briefwahl, möglich.


  • § 12 Vermögen


    1. Alle Beiträge, Gebühren und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
    2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


  • § 13 Vereinsauflösung


  • Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 der Mitglieder dieser per Wahlbrief zugestimmt haben. Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens 49 % aller Mitglieder gestellt werden.
    Bei Auflösung des Vereines wird das verbleibende Vereinsvermögen einer Einrichtung übertragen, die sich dem Schutz der Tiere oder der Natur widmet. Vorzugsweise soll dies der Deutsche Tierschutzverein sein.


  • § 14 Haltungs- und Zuchtrichtlinien


  • Ein Bestandteil der Satzung sind die anliegenden Zucht- und Haltungsrichtlinien.


  • § 15 Titel und Championatsurkunden


    1. Titelanwartschaften müssen auf Internationalen Ausstellungen vor internationalen Richtern erworben werden. Es werden 2 Bewertungen pro Tag anerkannt. Die Champion- bzw. Premiortitel können nach folgendem Schema erworben werden.

      • Champion bzw. Premior:
        3 x CAC bzw. 3 x CAP in Deutschland von 2 verschiedenen Richtern.
      • Internationaler Champion bzw. Internationaler Premior:
        3 x CACIB bzw. 3 x CAPIB in Deutschland von 3 verschiedenen Richtern.
      • Großer Internationaler Champion bzw. Großer Internationaler Premior:
        5 x CAGCIB bzw. 5 x CAGPIB in Deutschland unter 4 verschiedenen Richtern,
        oder ersatzweise 1 x CAGCIB bzw. 1 x CAGPIB außerhalb Deutschlands und 2 x CAGCIB bzw. 2 x CAGPIB in Deutschland von 3 verschiedenen Richtern.
      • Europa Champion bzw. Europa Premior:
        7 x CACE bzw. 7 x CAPE in Deutschland von 5 verschiedenen Richtern,
        oder ersatzweise 2 x CACE bzw. 2 x CAPE in 2 verschiedenen Ländern außerhalb Deutschlands und 1 x CACE bzw. 1 x CAPE in Deutschland,
        oder ersatzweise 4 x CACE bzw. 4 x CAPE in Deutschland und 1 x CACE bzw. 1 x CAPE außerhalb Deutschlands von 4 verschiedenen Richtern.
      • Großer Europa Champion bzw. Großer Europa Premior:
        7 x GCACE bzw. 7 x GCAPE in Deutschland von 5 verschiedenen Richtern,
        oder ersatzweise 2 x GCACE bzw. 2 x GCAPE in 2 verschiedenen Ländern außerhalb Deutschlands und 1 x GCACE bzw. 1 x GCAPE in Deutschland,
        oder ersatzweise 4 x GCACE bzw. 4 x GCAPE in Deutschland und 1 x CACE bzw. 1 x GCAPE außerhalb Deutschlands von 4 verschiedenen Richtern.
      • Welt Champion bzw. Welt Premior:
        10 x WCAC bzw. 10 x WCAP in Deutschland von 7 verschiedenen Richtern,
        oder ersatzweise 1 x WCAC bzw 1 x WCAP in Deutschland und 1 x WCAC bzw. 1 x WCAP außerhalb Deutschlands und 1 x WCAC bzw. 1 x WCAP auf einem anderen Kontinent.
        Ausnahmen sind Weltausstellungen der verschiedensten Vereine. Hier können wahlweise Kontinent-, Auslands- oder Deutschlandpunkte erworben werden. Kontinentpunkte werden anerkannt, wenn diese bei einem Richter aus einem anderen Kontinent als Europa erworben wurden. Auslandspunkte werden anerkannt, wenn diese bei einem Richter aus einem anderen Land als Deutschland erworben wurden.

    2. Championatsurkunden können gegen Vorlage der Richterberichte (KOPIE!) und der Titelurkunde (Kopie!) erworben werden.


Bassum, den 01.06.2011

Die Mitgliederversammlung





(C) by Felidae e.V. & Markus Ronneberger