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Felidae e.V. Stand 10.08.2021

§ 1

Jedes Mitglied des Felidae e.V. ist berechtigt, einen Zwingernamen zu beantragen. Es sind in der Reihenfolge der Beliebtheit in dem Antrag drei Zwingernamen vorzuschlagen. Der Vorstand bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht im Vereinsunabhängigen Zentralregister registriert war. Die Eintragung des Zwingernamens wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt und gilt auf Lebenszeit.

§ 2

Mitglieder, die einen Zwingernamen haben, der bereits bei einem anderen Verein geschützt ist, müssen, wenn sie den Namen beibehalten wollen, diesen beim Felidae e. V. zum Zwingerschutz anmelden.

§ 3

Der Zwingername muss stets gleich bleibend, entweder vor oder nach dem Eigennamen des Jungtieres, welches in diesem Zwinger geboren wurde, stehen. Bei erworbenen Tieren darf auf keinen Fall der eigene Zwingername verwandt werden.

§ 4

Der Zwingername ist bindend für alle im Haushalt des Mitgliedes lebenden Angehörigen. Jedes Mitglied kann nur einen Zwingernamen führen. Ein zweiter Zwingername im gleichen Haushalt ist nur dann gestattet, wenn der Partner eine völlig andere Rasse züchtet.

§ 5

Der Felidae e.V. führt ein Zuchtbuch, in das jede reproduzierende Katze eines Mitgliedes eingetragen werden muss (hiervon ausgenommen sind Mitglieder deren Zwinger bei einem anderen Verein registriert ist und die vom Felidae e.V. keine Stammbäume beziehen). Registrierungen in anderen Vereinen (parallel und wahlweise) sind ausdrücklich verboten.

§ 6

Die Würfe sollten in alphabetischer Reihenfolge benannt werden. Der erste Wurf sollte mit  A beginnen; Q und X können weggelassen werden. Dem gewählten Eigennamen kann abweichend von der alphabetischen Reihenfolge die Bezeichnung der Fellfarbe oder ein Adelstitel (als grundsätzlicher Teil des Zwingernamens) vorangestellt werden. Eigennamen dürfen nur einmal innerhalb von zwölf Jahren verwandt werden (Ausnahme: irrtümlich falsche Angabe des Geschlechtes und dadurch bedingte Namensänderung). Der Titel "Champion", "Int. Ch." usw. ist ebenso wie die Zuchtbuchnummer Bestandteil des Namens.

§ 7

Für jede eingetragene Katze erstellt der Felidae e.V. eine Ahnentafel. Oder  Experimental. Ahnentafel. Ahnentafeln werden für die Tiere ausgestellt, für die vier Generationen Rassegleichheit nachgewiesen werden. Experimental - Ahnentafeln werden grundsätzlich dann ausgestellt, wenn drei Generationen der Ahnen nicht der gleichen Rasse angehören.

Nach dem Erhalt der Ahnentafeln, sind diese auf Fehler zu überprüfen und innerhalb von 4 Wochen zu Reklamieren.

Nach Ablauf der Frist, werden Ahnentafeln nur noch kostenpflichtig abgeändert.

§ 8

Gehört die Elterngeneration nicht der gleichen Rasse an, so erhalten die Jungtiere in der Experimental - Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur den Vermerk "Langhaar", "Halblanghaar" oder "Kurzhaar".

§ 9

Ausnahmen jedoch sind :

Jungtiere aus der Verbindung sich ergänzender Rassen, z.B. Burma -Siam, Tonkanese - Burma/Siam erhalten vollwertige Ahnentafeln mit der jeweiligen Rassebezeichnung.

Langhaarkatzen aus der Verpaarung Abessinier - Somali, Burma - Tiffany, Siam - Balinese, OKH und Mandarin, erhalten Vollstammbäume, Kurzhaartiere jedoch mit der Rassezusatzbezeichnung VAR (= Variant) über drei Generationen.

§ 10

Bombay gilt als Farbbezeichnung für schwarze Burmesen (vergleichbar Kartäuser = BKH blau). Jungtiere aus Bombay - Burma erhalten deshalb Vollstammbäume. Britisch Shorthair Katzen werden als BKH eingetragen. Genetische Abweichungen bzw. Sonderheiten werden in der Ahnentafel kenntlich gemacht.

§ 11

Jede Ahnentafel ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtbuchamt des Felidae e.V. vorgenommen werden dürfen. Zuwiderhandlung fällt unter den Begriff der Urkundenfälschung und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Ahnentafel wird vom 1.Vorsitzenden unterschrieben, ist jedoch nur rechtsgültig mit der zusätzlichen Unterschrift des Züchters.

§ 12

Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in tadellosem Zustand zu halten, sowie nur gesunde Zuchtkatzen zur Paarung anzunehmen.
Es ist bei Androhung von Vereinsausschluss verboten, Katzen, die nicht registriert sind und deren Halter keinem Verein angehören, zur Verpaarung anzunehmen.

§ 13

Zuchtkater, welche in ein offizielles Deckkaterverzeichnis aufgenommen werden, sollten in der offenen Klasse mindestens einmal die Formnote "vorzüglich" errungen haben, älter als 8 Monate sein und den Nachweis erbringen, mindestens einen lebenden Wurf gezeugt zu haben.

§ 14

Kater- sowie Katzenbesitzer sollten bestrebt sein, nur rassegleiche Tiere zu paaren. Eine Kreuzung verschiedener Rassen ist nur mit Zustimmung des 1.Vorsitzenden des Vereins möglich.

§ 15

Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen einem, Zuchtkater zur Deckung zugeführt werden. Eine Zuchtkatze sollte erstmals mit vollendetem 12. Lebensmonat gedeckt werden. Aus medizinischen Gründen erwünschte Ausnahmen müssen vorher vom 1.Vorsitzenden genehmigt werden und bedürfen grundsätzlich eines tierärztlichen Nachweises in Form eines Attestes. Nach der Paarung darf die Katze mindestens 14 Tage keinen Kontakt zu anderen Katern haben. Zuchtkater, wie auch Zuchtkatze, sollten vor der ersten Paarung auf einer Internationalen Ausstellung mit der Formnote "vorzüglich" bewertet worden sein. Anstatt des „vorzüglich“ Nachweis einer Ausstellung, ist es in besonderen Fällen auch möglich eine Bescheinigung vom Tierarzt beizubringen, die bestätigt, das die Katze/der Kater zuchttauglich sind.

§ 16

Die Deckgebühr ist bei Abholung der Katze, bzw. nach erfolgter Paarung sofort fällig. Es ist nicht gestattet, sich anstelle der Deckgebühr ein Jungtier aus dem zu erwartenden Wurf versprechen zu lassen.

§ 17

Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Besitzer des Deckkaters nach Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer (63 - 68 Tage) sofort zu verständigen. Eine kostenlose Paarung mit dem gleichen Kater ist zu gewähren, es sei denn, der Zuchtkater ist mittlerweile kastriert worden, oder er ist verendet. In diesem Fall ist mindestens die Hälfte der erhaltenden Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Besondere Kosten für Transport und Verpflegung können im Falle einer Wiederholungsdeckung gesondert und angemessen in Rechnung gestellt werden.

Der ersten Paarung soll die Wiederholungspaarung innerhalb von drei Monaten folgen.

Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt der Anspruch auf eine zweite, kostenlose Paarung oder auf sonstige Ersatzleistungen.

§ 18

Zur Sicherung von gesundem, widerstandsfähigem Nachwuchs sowie zum Schutze der Mutterkatze sollte zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von sechs Monaten liegen. Innerhalb von zwei Jahren sind drei Würfe erlaubt

§ 19

Würfe müssen innerhalb von drei Wochen dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Die schriftliche Wurfmeldung zur Ausfertigung der Ahnentafel muss innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) nach der Geburt der Jungtiere erfolgen. Es ist der gesamte Wurf anzugeben. (auch Totgeburten) Bei Terminüberschreitung ist dem Vorstand des Felidae e.V. freigestellt, pro Ahnentafel ein Bußgeld zu erheben. Nach Ablauf von 16 Wochen werden keine Ahnentafeln mehr ausgestellt.

Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmung kann Zuchtverbot erteilt werden.

Die Anmeldefrist für weiße und vorwiegend weiße Katzen, sowie für Point Katzen kann auf Antrag bis zum Zeitpunkt des / der Tests, um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zuchtbuchamt.

Generell gilt: Die Zucht von weißen Katzen ist unabhängig von der Augenfarbe nur dann zugelassen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die weißen und/oder vorwiegend weißen Elterntiere auf beiden Ohren hörend sind. Dies ist durch einen AUDIOMETRIETEST bei einem anerkannten und befugten Tierarzt nachzuweisen. Ausgenommen sind Türkisch Van Katzen, die zwar auch überwiegend weiß sind, aber nicht unter die Restriktion des Gen W fallen.

Die Verpaarung weiß X weiß ist generell verboten.

Hierzu gehört bindend, dass auch ein Chip bei den Elterntieren gesetzt ist und die Chipnummer auf der Wurfmeldung mit angegeben ist.

Ein anerkannter Audiometrietest kann nur unter Narkose erfolgen. (z.B. Ketamin- Kombinationsnarkose)

§ 20

Über Rasse- und Farbzugehörigkeit eines einzutragenden Tieres entscheidet zunächst der Züchter mit der Wurfmeldung. In Zweifelsfällen bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres ist das Zuchtbuchamt zu Rate zu ziehen. Falls sich dennoch auf einer Ausstellung eine andere Farbe herausstellt, ist dieses dem Zuchtbuchamt mitzuteilen. Der Richterbericht ist beizufügen.

§ 21

Die Abgabe von Jungtieren ist erst ab einem Alter von 12 Wochen erlaubt, wenn diese gesund, frei von Parasiten und voll gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen schutzgeimpft sind. Unter zehn Wochen darf ein Jungtier keinesfalls ausgestellt werden.

§ 22

Dem Käufer eines Tieres müssen Ahnentafel und Impfpass ausgehändigt werden. Wir raten dringend, einen Kaufvertrag abzuschließen.

§ 23

Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohandlungen, Tierhandlungen, Pelztierfarmen, sowie als Versuchstier ist strengstens Verboten. Bei Verstoß gegen diesen Paragraphen wird der Vereinsausschluss vollzogen.

§ 24

Eine Rückkreuzung auf ein Elternteil, sowie eine Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal in drei Generationen gestattet. Über Geschwisterverpaarungen entscheidet das Zuchtbuchamt. In diesem Fall muss rechtzeitig ein Antrag mit Angabe von Gründen und Zuchtziel eingereicht werden.

§ 25

Katzen mit körperlichen Mißbildungen jeder Art, sowie Tiere mit Wesensmängeln sind von der Zucht auszuschließen, wenn die "Mißbildungen" nicht ursprünglich zum Phänotyp der Katze gehören wie z.B. Kurilian-Bobtail, Rexkatzen etc.

Manx, Munchkin und Pudelkatzen, sind in Deutschland von der Zucht ausgeschlossen.

Für alle Kurzschwanz - Katzen ist die Vorlage einer Negativbescheinigung mit Chipnummer über die Schmerzfreiheit obligatorisch.

Für alle Sphynxkatzen ist eine Bescheinigung beizubringen, dass die Anlage zu Schnurrhaaren vorhanden ist, bzw. zum Zeitpunkt der Untersuchung Schnurrhaare vorhanden sind. Auch für diese Katzen ist der Nachweis nur mit eingetragener Chipnummer gültig.

§ 26

Genaue Farbbezeichnung einer Katze kann beim Zuchbuchamt erfragt werden.

§ 27

Jeder Zwinger kann im Auftrag des Vorstandes von einem Beauftragten unangemeldet besichtigt werden.

§ 28

Der Felidae e.V. erwartet von ihren Einzelmitgliedern, dass sie ihren Katzen freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen der Hausgemeinschaft ermöglichen, auch Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder Menschen gehalten werden.

§ 29

Käfighaltung ist bei Androhung von Vereinsausschluss und Anzeige beim zuständigen Veterinäramt strengstens untersagt.

§ 30

Bei auftretenden Krankheiten ist es obligatorisch, den Rat und die Hilfe eines Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separat gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besondere hygienische Unterbringung. Infektiöse Krankheiten sind dem Zuchtbuchamt umgehend zu melden.

§ 31

Die Katzen müssen regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft werden. Die Ernährung der Katze muss artgerecht sein und ihren Bedürfnissen entsprechen. Krallenamputationen sind bei Androhung von Vereinsausschluss verboten, es sei denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor. Die Bestimmungen des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes sind strengstens einzuhalten.

§ 32

Im Falle hochinfektiöser Erkrankungen einer Katze (z.B. Leukose, FIP, Panleukopenie, Katzenschnupfen, Microsporie etc.), ist dem Zuchtbuchamt sofort Meldung zu machen. Das betroffene Mitglied darf so  lange keine Ausstellungen besuchen, keine Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben oder annehmen, bis dem Zuchtbuchamt nachgewiesen ist, dass der Bestand wieder gesund ist.

Jede Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen die Satzung des Felidae e.V. . Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den 1.Vorsitzenden, für eine bestimmte Zeit Zuchtverbot zu erteilen.

In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.






(C) by Felidae e.V. & Markus Ronneberger