Felidae e.V. Stand 10.08.2021
§ 1
|
Jedes Mitglied des Felidae e.V.
ist berechtigt, einen Zwingernamen zu beantragen. Es sind in der Reihenfolge
der Beliebtheit in dem Antrag drei Zwingernamen vorzuschlagen. Der Vorstand
bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht im Vereinsunabhängigen
Zentralregister registriert war. Die Eintragung des Zwingernamens wird dem
Antragsteller schriftlich bestätigt und gilt auf Lebenszeit.
|
§ 2
|
Mitglieder, die einen
Zwingernamen haben, der bereits bei einem anderen Verein geschützt ist,
müssen, wenn sie den Namen beibehalten wollen, diesen beim Felidae e. V. zum Zwingerschutz anmelden.
|
§ 3
|
Der Zwingername muss stets gleich
bleibend, entweder vor oder nach dem Eigennamen des Jungtieres, welches in
diesem Zwinger geboren wurde, stehen. Bei erworbenen Tieren darf auf keinen
Fall der eigene Zwingername verwandt werden.
|
§ 4
|
Der Zwingername ist bindend für
alle im Haushalt des Mitgliedes lebenden Angehörigen. Jedes Mitglied kann nur
einen Zwingernamen führen. Ein zweiter Zwingername im gleichen Haushalt ist
nur dann gestattet, wenn der Partner eine völlig andere Rasse züchtet.
|
§ 5
|
Der Felidae e.V. führt ein
Zuchtbuch, in das jede reproduzierende Katze eines Mitgliedes eingetragen
werden muss (hiervon ausgenommen sind Mitglieder deren Zwinger bei einem
anderen Verein registriert ist und die vom Felidae e.V. keine Stammbäume
beziehen). Registrierungen in anderen Vereinen (parallel und wahlweise) sind
ausdrücklich verboten.
|
§ 6
|
Die Würfe sollten in
alphabetischer Reihenfolge benannt werden. Der erste Wurf sollte mit  A
beginnen; Q und X können weggelassen werden. Dem gewählten Eigennamen kann
abweichend von der alphabetischen Reihenfolge die Bezeichnung der Fellfarbe
oder ein Adelstitel (als grundsätzlicher Teil des Zwingernamens)
vorangestellt werden. Eigennamen dürfen nur einmal innerhalb von zwölf Jahren
verwandt werden (Ausnahme: irrtümlich falsche Angabe des Geschlechtes und
dadurch bedingte Namensänderung). Der Titel "Champion", "Int.
Ch." usw. ist ebenso wie die Zuchtbuchnummer Bestandteil des Namens.
|
§ 7
|
Für jede eingetragene Katze
erstellt der Felidae e.V. eine Ahnentafel. Oder  Experimental. Ahnentafel.
Ahnentafeln werden für die Tiere ausgestellt, für die vier Generationen
Rassegleichheit nachgewiesen werden. Experimental - Ahnentafeln werden
grundsätzlich dann ausgestellt, wenn drei Generationen der Ahnen nicht der
gleichen Rasse angehören.
Nach dem Erhalt der Ahnentafeln, sind diese auf Fehler zu überprüfen und innerhalb
von 4 Wochen zu Reklamieren.
Nach Ablauf der Frist, werden Ahnentafeln nur noch kostenpflichtig abgeändert.
|
§ 8
|
Gehört die Elterngeneration nicht
der gleichen Rasse an, so erhalten die Jungtiere in der Experimental -
Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur den Vermerk
"Langhaar", "Halblanghaar" oder "Kurzhaar".
|
§ 9
|
Ausnahmen jedoch sind :
Jungtiere aus der Verbindung sich
ergänzender Rassen, z.B. Burma -Siam, Tonkanese - Burma/Siam erhalten
vollwertige Ahnentafeln mit der jeweiligen Rassebezeichnung.
Langhaarkatzen aus der Verpaarung
Abessinier - Somali, Burma - Tiffany, Siam - Balinese, OKH und Mandarin,
erhalten Vollstammbäume, Kurzhaartiere jedoch mit der Rassezusatzbezeichnung
VAR (= Variant) über drei Generationen.
|
§ 10
|
Bombay gilt als Farbbezeichnung
für schwarze Burmesen (vergleichbar Kartäuser = BKH blau). Jungtiere aus
Bombay - Burma erhalten deshalb Vollstammbäume. Britisch Shorthair Katzen
werden als BKH eingetragen. Genetische Abweichungen bzw. Sonderheiten werden
in der Ahnentafel kenntlich gemacht.
|
§ 11
|
Jede Ahnentafel ist eine Urkunde,
in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtbuchamt des Felidae e.V.
vorgenommen werden dürfen. Zuwiderhandlung fällt unter den Begriff der
Urkundenfälschung und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Ahnentafel
wird vom 1.Vorsitzenden unterschrieben, ist jedoch nur rechtsgültig mit der
zusätzlichen Unterschrift des Züchters.
|
§ 12
|
Zuchtkaterbesitzer sind
verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater
immer unter Kontrolle und in tadellosem Zustand zu halten, sowie nur gesunde
Zuchtkatzen zur Paarung anzunehmen.
Es ist bei Androhung von Vereinsausschluss verboten, Katzen, die nicht
registriert sind und deren Halter keinem Verein angehören, zur Verpaarung
anzunehmen.
|
§ 13
|
Zuchtkater, welche in ein
offizielles Deckkaterverzeichnis aufgenommen werden, sollten in der offenen
Klasse mindestens einmal die Formnote "vorzüglich" errungen haben,
älter als 8 Monate sein und den Nachweis erbringen, mindestens einen lebenden
Wurf gezeugt zu haben.
|
§ 14
|
Kater- sowie Katzenbesitzer
sollten bestrebt sein, nur rassegleiche Tiere zu paaren. Eine Kreuzung
verschiedener Rassen ist nur mit Zustimmung des 1.Vorsitzenden des Vereins
möglich.
|
§ 15
|
Nur gesunde, ungezieferfreie,
entwurmte und geimpfte Katzen dürfen einem, Zuchtkater zur Deckung zugeführt
werden. Eine Zuchtkatze sollte erstmals mit vollendetem 12. Lebensmonat
gedeckt werden. Aus medizinischen Gründen erwünschte Ausnahmen müssen vorher vom
1.Vorsitzenden genehmigt werden und bedürfen grundsätzlich eines tierärztlichen
Nachweises in Form eines Attestes. Nach der Paarung darf die Katze mindestens
14 Tage keinen Kontakt zu anderen Katern haben. Zuchtkater, wie auch
Zuchtkatze, sollten vor der ersten Paarung auf einer Internationalen
Ausstellung mit der Formnote "vorzüglich" bewertet worden sein.
Anstatt des „vorzüglich“ Nachweis einer Ausstellung, ist es in besonderen
Fällen auch möglich eine Bescheinigung vom Tierarzt beizubringen, die
bestätigt, das die Katze/der Kater zuchttauglich sind.
|
§ 16
|
Die Deckgebühr ist bei Abholung
der Katze, bzw. nach erfolgter Paarung sofort fällig. Es ist nicht gestattet,
sich anstelle der Deckgebühr ein Jungtier aus dem zu erwartenden Wurf
versprechen zu lassen.
|
§ 17
|
Bleibt eine Paarung ohne Erfolg,
ist der Besitzer des Deckkaters nach Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer
(63 - 68 Tage) sofort zu verständigen. Eine kostenlose Paarung mit dem
gleichen Kater ist zu gewähren, es sei denn, der Zuchtkater ist mittlerweile
kastriert worden, oder er ist verendet. In diesem Fall ist mindestens die
Hälfte der erhaltenden Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen.
Besondere Kosten für Transport und Verpflegung können im Falle einer
Wiederholungsdeckung gesondert und angemessen in Rechnung gestellt werden.
Der ersten Paarung soll die Wiederholungspaarung innerhalb von drei Monaten
folgen.
Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt der Anspruch auf eine zweite,
kostenlose Paarung oder auf sonstige Ersatzleistungen.
|
§ 18
|
Zur Sicherung von gesundem,
widerstandsfähigem Nachwuchs sowie zum Schutze der Mutterkatze sollte
zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von sechs Monaten liegen.
Innerhalb von zwei Jahren sind drei Würfe erlaubt
|
§ 19
|
Würfe müssen innerhalb von drei
Wochen dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Die schriftliche Wurfmeldung zur
Ausfertigung der Ahnentafel muss innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen
12 Wochen) nach der Geburt der Jungtiere erfolgen. Es ist der gesamte Wurf
anzugeben. (auch Totgeburten) Bei Terminüberschreitung ist dem Vorstand des
Felidae e.V. freigestellt, pro Ahnentafel ein Bußgeld zu erheben. Nach Ablauf
von 16 Wochen werden keine Ahnentafeln mehr ausgestellt.
Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmung kann Zuchtverbot erteilt
werden.
Die Anmeldefrist für weiße und vorwiegend weiße Katzen, sowie für Point
Katzen kann auf Antrag bis zum Zeitpunkt des / der Tests, um bis zu sechs
Wochen verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zuchtbuchamt.
Generell gilt: Die Zucht von weißen Katzen ist unabhängig von der Augenfarbe
nur dann zugelassen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die weißen und/oder
vorwiegend weißen Elterntiere auf beiden Ohren hörend sind. Dies ist durch
einen AUDIOMETRIETEST bei einem anerkannten und befugten Tierarzt
nachzuweisen. Ausgenommen sind Türkisch Van Katzen, die zwar auch überwiegend
weiß sind, aber nicht unter die Restriktion des Gen W fallen.
Die Verpaarung weiß X weiß ist generell verboten.
Hierzu gehört bindend, dass auch ein Chip bei den Elterntieren gesetzt ist
und die Chipnummer auf der Wurfmeldung mit angegeben ist.
Ein anerkannter Audiometrietest kann nur unter Narkose erfolgen. (z.B.
Ketamin- Kombinationsnarkose)
|
§ 20
|
Über Rasse- und Farbzugehörigkeit
eines einzutragenden Tieres entscheidet zunächst der Züchter mit der
Wurfmeldung. In Zweifelsfällen bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres ist
das Zuchtbuchamt zu Rate zu ziehen. Falls sich dennoch auf einer Ausstellung
eine andere Farbe herausstellt, ist dieses dem Zuchtbuchamt mitzuteilen. Der
Richterbericht ist beizufügen.
|
§ 21
|
Die Abgabe von Jungtieren ist
erst ab einem Alter von 12 Wochen erlaubt, wenn diese gesund, frei von
Parasiten und voll gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen schutzgeimpft sind.
Unter zehn Wochen darf ein Jungtier keinesfalls ausgestellt werden.
|
§ 22
|
Dem Käufer eines Tieres müssen
Ahnentafel und Impfpass ausgehändigt werden. Wir raten dringend, einen
Kaufvertrag abzuschließen.
|
§ 23
|
Die Weitergabe von Katzen für
gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohandlungen, Tierhandlungen,
Pelztierfarmen, sowie als Versuchstier ist strengstens Verboten. Bei Verstoß
gegen diesen Paragraphen wird der Vereinsausschluss vollzogen.
|
§ 24
|
Eine Rückkreuzung auf ein
Elternteil, sowie eine Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal in drei Generationen
gestattet. Ãœber Geschwisterverpaarungen entscheidet das Zuchtbuchamt. In
diesem Fall muss rechtzeitig ein Antrag mit Angabe von Gründen und Zuchtziel
eingereicht werden.
|
§ 25
|
Katzen mit körperlichen
Mißbildungen jeder Art, sowie Tiere mit Wesensmängeln sind von der Zucht
auszuschließen, wenn die "Mißbildungen" nicht ursprünglich zum
Phänotyp der Katze gehören wie z.B. Kurilian-Bobtail, Rexkatzen etc.
Manx, Munchkin und Pudelkatzen, sind in Deutschland von der Zucht
ausgeschlossen.
Für alle Kurzschwanz - Katzen ist die Vorlage einer Negativbescheinigung mit
Chipnummer über die Schmerzfreiheit obligatorisch.
Für alle Sphynxkatzen ist eine Bescheinigung beizubringen, dass die Anlage zu
Schnurrhaaren vorhanden ist, bzw. zum Zeitpunkt der Untersuchung Schnurrhaare
vorhanden sind. Auch für diese Katzen ist der Nachweis nur mit eingetragener
Chipnummer gültig.
|
§ 26
|
Genaue Farbbezeichnung einer
Katze kann beim Zuchbuchamt erfragt werden.
|
§ 27
|
Jeder Zwinger kann im Auftrag des
Vorstandes von einem Beauftragten unangemeldet besichtigt werden.
|
§ 28
|
Der Felidae e.V. erwartet von
ihren Einzelmitgliedern, dass sie ihren Katzen freien Kontakt mit Menschen
und anderen Katzen der Hausgemeinschaft ermöglichen, auch Zuchtkater dürfen
nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder Menschen gehalten werden.
|
§ 29
|
Käfighaltung ist bei Androhung
von Vereinsausschluss und Anzeige beim zuständigen Veterinäramt strengstens
untersagt.
|
§ 30
|
Bei auftretenden Krankheiten ist
es obligatorisch, den Rat und die Hilfe eines Kleintierarztes einzuholen.
Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separat gehalten werden müssen,
benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besondere hygienische
Unterbringung. Infektiöse Krankheiten sind dem Zuchtbuchamt umgehend zu
melden.
|
§ 31
|
Die Katzen müssen regelmäßig
gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft werden. Die Ernährung der
Katze muss artgerecht sein und ihren Bedürfnissen entsprechen.
Krallenamputationen sind bei Androhung von Vereinsausschluss verboten, es sei
denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor. Die Bestimmungen des jeweils
gültigen Tierschutzgesetzes sind strengstens einzuhalten.
|
§ 32
|
Im Falle hochinfektiöser
Erkrankungen einer Katze (z.B. Leukose, FIP, Panleukopenie, Katzenschnupfen,
Microsporie etc.), ist dem Zuchtbuchamt sofort Meldung zu machen. Das
betroffene Mitglied darf so lange keine Ausstellungen besuchen, keine
Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben oder
annehmen, bis dem Zuchtbuchamt nachgewiesen ist, dass der Bestand wieder
gesund ist.
Jede Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen
Genehmigung durch den Vorstand Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen
die Satzung des Felidae e.V. . Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen
den 1.Vorsitzenden, für eine bestimmte Zeit Zuchtverbot zu erteilen.
In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein
ausschließen.
|